Reeder & Kamp KG - Flachglasgroßhandel & Isolierglasproduktion Wuppertal

Reeder & Kamp KG

Flachglasgroßhandel & Glasproduzent

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen Reeder & Kamp KG Wuppertal / Hamm

vom 01.12.2009

 

1. Geltung

1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.02 Abweichenden Regelungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Andere als diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer wirksam.

 

2. Angebote und Abschluss:

2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen - sowie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.02 Mit unseren Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern ausgehandelte mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

2.03 Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Käufer dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

2.04 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nachkaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Nach Setzung einer angemessnen Frist, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat, können wir vom Vertrag zurücktreten. Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen werden mit der Rücktrittserklärung fällig.

2.05 Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen des Auftrages können, sobald mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung begonnen worden ist, nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt § 649 BGB.

 

3. Lieferfristen und Verzug

3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir im angemessenen Umfang in Rechnung stellen.

3.03 Wegen Ausführungs- bzw. Lieferfristen kommen wir nicht in Verzug, solange unsere Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben (insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Den Eintritt eines derartigen Leistungshindernisses teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. In derartigen Fällen haften wir für Schäden des Käufers nur insoweit, als uns ein Verschulden trifft. Eine Beweislastumkehr ist hiermit nicht verbunden.

3.04 Hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen hatten wir nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht vorsätzlich handeln. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.01 Grundsätzlich gilt zwischen den Parteien eine Holschuld als vereinbart. Nur im Fall der Vereinbarung einer Schickschuld sind Versandweg und -mittel unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt dann nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

4.02 Nur bei der Vereinbarung einer Schickschuld gilt: Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.04 Bei einer Schickschuld wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.05 Das Abladen ist alleine Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Aufgrund von Wartezeiten entstandene Schäden hat der Käufer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.

4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von Ziffer 4.05 Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. In diesen Fällen gilt die Haftungsbegrenzung der Ziffer 8 entsprechend.

4.07 Transportgestelle  werden dem Käufer für maximal 30 Tage leihweise zur Verfügung gestellt. Bis zur Rückgabe haftet der Käufer für diese. Unsere Transportgestelle sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, umgehend frei zu melden und unaufgefordert anlässlich der nächsten Anlieferung an unser Fahrpersonal zurückzugeben. Bei Zeitüberschreitungen sind wir berechtigt ein Überlassungsentgelt in Höhe von 100,00 € je angefangene Woche je Transportgestell zu berechnen. Das Überlassungsentgelt ist begrenzt auf 500,00 € pro Transportgestell. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung zur Rückgabe.

4.08 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer für maximal 30 Tage leihweise zur Verfügung gestellt. Bis zur Rückgabe haftet der Käufer für diese. Mehrwegverpackungen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, umgehend frei zu melden und unaufgefordert anlässlich der nächsten Anlieferung an unser Fahrpersonal zurückzugeben. Bei Zeitüberschreitungen sind wir berechtigt ein Überlassungsentgelt in Höhe von 20 % des Anschaffungspreises je angefangene Woche zu berechnen. Das Überlassungsentgelt ist begrenzt auf den Anschaffungspreis, der im Streitfall von uns nachzuweisen ist. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung zur Rückgabe.

 

 

5. Preise und Zahlung

5.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern im Sinne des PAngV.

05.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungs- beschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

5.03 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, können wir den Preis entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Änderungen von Kosten und Löhnen neu festsetzen. Tritt dadurch eine erhebliche Preissteigerung ein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Letzteres gilt nicht, wenn der Käufer die Lieferungs- oder Leistungs- verzögerung zu vertreten hat.

5.04 Wir sind berechtigt, Vorschusszahlungen zu verlangen.

5.05 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Weitergehende Regelungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.06 Zahlungen erfüllgunshalber bedürfen einer gesondert schriftlichen Vereinbarung. Gutschriften erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Übernehmen wir zum Zwecke der Befriedigung eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Käufer, so handelt es sich stets um eine Leistung erfüllungshalber.

5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Waren zu verlangen. Im Zahlungsverzug können wir außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

5.09 Verzugszinsen werden mit 10 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor.

5.10 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Käufer darf die Zahlung wegen Mängel und sonstigen Beanstandungen nur in einem maximalen Umfang der dreifachen Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten.

5.11 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

5.12 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderung – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Ver-arbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.

6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er hat uns sämtliche Informationen zu erteilen, um eine Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Geschäftsbedingungen nach denen er sich das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehält und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nr. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

6.04 Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich aller Sicherungsrechte nach § 648 BGB werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschrift von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Er hat uns ebenfalls Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen Baustellen in welche Gewerke die Eigentumsvorbehaltsware eingebaut wurde. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekantgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderung gegenüber dem Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

 

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen oder erkannten Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen oder Montagefehler sind spätestens innerhalb einer Woche ab Gefahrübergang, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Von uns abgegebene Beschreibungen der Ware stellen grundsätzlich keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.

7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht weiter über sie verfügen, d.h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein selbstständiges Beweisverfahren durch ein Gericht gem. §§ 485, ff. ZPO erfolgte.

7.03 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung erlöschen evtl. abgegebene Garantien. Der Käufer kann sich dann nicht mehr auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB berufen.

7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig. Sie stellen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar und entsprechen der üblichen Beschaffenheit; so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben- Isolierglas, Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitglas, Klappergeräusche bei Sprossen: durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.

7.06 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. 7.07 Sind wir Lieferant im Sinne § 478 BGB hat uns der Unternehmer über eine bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

7.08 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

7.09 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

7.10 Beachten Sie die gültigen Richtlinien sowie die technischen Werte und Toleranzen für die jeweiligen Glasprodukte! Alle Auftragsangaben haben wir gewissenhaft geprüft, übernehmen für die Richtigkeit jedoch keine Gewähr. Maß-, Mengen- und/oder Aufbauänderungen bedingen Preiskorrekturen! Vereinbarte Preise gelten nur bei Abnahme in einem Posten! Bei Auftragserteilung beziehen Sie sich bitte auf das zugehörige Angebot. Spätere Preisreklamationen können nicht akzeptiert werden!

7.11 Bei ESG basierten Gläsern kann es durch Nickelsulfid-Einschlüsse zu Spontansprüngen kommen. Durch einen Heißlagerungstest kann dieses Risiko deutlich reduziert, leider jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, so dass ein nicht vermeidbares Risiko verbleibt. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Jegliche Ansprüche sind ausgeschlossen!

7.12 Bei VSG aus 2 x ESG oder TVG kann es zu Kantenversatz von bis zu +/- 3 mm kommen, auch bei geschliffenen oder polierten Kanten. Es können Blasen oder andere optische Beeinträchtigungen auftreten. Folieneinzüge und Folienüberstände können ebenfalls produktionstechnisch bedingt sein. Eine Reklamation kann hieraus nicht abgeleitet werden.

 

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

 

9. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnene personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeiten.

Zudem weisen wir auf Folgendes hin: Wir übermitteln im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhobenen personenebezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und die Beendigung einer Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf derGrundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, sowiet dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenebezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIFBÜRGEL dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die CRIFBürgel verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schwiez sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personenzu geben. Nähere Informationen zu Tätigkeit der CRIFBÜRGEL können dem CRIFBÜRGEL-Informationsblatt entnommen oder online unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma in Wuppertal und Hamm. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Wir sind Mitglied der SANCO Gruppe –
eine leistungsfähige Allianz mittelständischer Isolierglas-Hersteller